Rückenschule - feldenkrais-witte

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Rückenschule / Betriebliche Gesundheitsförderung


Privat oder im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung biete ich Ihnen Rückenschulkurse an (Die neue Rückenschule), mit folgenden Kernzielen, die sich nach dem Bedarf der Teilnehmer richten:

  • Stärkung d. physischen u. psychosozialen Gesundheitsressourcen

  • Aufbau von Bindung an gesundheitsorientierter Aktivität

  • Sensibilisierung für haltungs- und bewegungsförderliche Verhältnisse

  • Verminderung von Risikofaktoren für Rückenschmerzen

  • Bewältigung von Beschwerden und Missbefinden


     



Diese Inhalte diene zum Erreichen der Ziele:

  • Übungen zur Körperwahrnehmung

  • Übungen zur Verbesserung d. motorischen Grundeigenschaften

  • Bewegungsspiele und Parcours

  • Vorstellung von Life-Time-Sportarten

  • Übungen zur Haltungs- und Bewegungsschulung

  • Entspannungsmethoden

  • Strategien zur Stressbewältigung

  • Strategien zur Schmerzbewältigung

  • Strategien zur Verhaltens- und Verhältnisprävention

  • Wissens- und Informationsvermittlung.



   
Der Kurs ist nach den neuesten wissenschaftlichen Forschungen aufgebaut. Er wird in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen mit 80% der Kursgebühr bezuschusst, bei regelmäßiger Teilnahme.


Zudem biete ich folgende Leistungen an:

  • Analyse von Bewegungsverhalten am Arbeitsplatz. Welche Tätigkeiten stellen welche Belastungen an unseren Körper bzw. verlangen welche Voraussetzungen der Mitarbeiter, ggf. unter Einbezug von Video- und Fotomaterial

  • Herausarbeiten von Kompensations- und Adaptionsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, egal ob im Büro, auf der Baustelle oder wo auch immer.

  • individuelle Einzel- und Gruppenbehandlungen nach der Feldenkrais-Methode, entsprechend den beruflichen und individuellen Voraussetzungen




Steuerliche Vorteile
  
Die Förderung der Mitarbeitergesundheit wird steuerlich unterstützt.
Immerhin 500 € kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren.
(ESTG, §3 Nr.34).

 
 
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